§ 19 Verantwortungsbereiche
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 20
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Gelsenkirchen, 20.06.2001 – 7 K 2928/00Zitiert von 1
- BGH, 19.04.2000 – 3 StR 442/99Strafbarkeit wegen unechten Unterlassungsdelikts: Keine Garantenstellung der stellvertretenden Institutsleiterin allein aus ihrer formalen Stellung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- VG Köln, 17.12.2007 – 24 K 2342/07Zitiert von 1
- BVerwG, 07.07.2022 – 1 WB 5/22Zitiert von 3
- BVerwG, 07.07.2022 – 1 WB 2/22Rechtmäßigkeit der Einführung einer Duldungspflicht für Covid-19-Impfungen bei SoldatenZitiert von 93
- BVerwG, 05.11.2020 – 3 C 7/19Erforderliche Sachkenntnis der für den Arzneimittelgroßhandel verantwortlichen PersonZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LG Landshut, 29.11.2024 – 13 O 1031/23Zitiert von 1
- LG Coburg, 21.11.2024 – 24 O 21/23
- LG Landshut, 02.10.2024 – 15 O 2746/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 AMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die sachkundige Person nach § 14 ist dafür verantwortlich, dass jede Charge des Arzneimittels entsprechend den Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln hergestellt und geprüft wurde. Sie hat die Einhaltung dieser Vorschriften für jede Arzneimittelcharge in einem fortlaufenden Register oder einem vergleichbaren Dokument vor deren Inverkehrbringen zu bescheinigen.